Kein Anscheinsbeweis mehr für Zugang von Einwurf-Einschreiben
Der Fall:
Dem Rechtsstreit lag eine krankheitsbedingte Kündigung zugrunde. Der Arbeitgeber hatte einen Mitarbeiter mit häufigen, kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeiten zu einem BEM-Gespräch eingeladen. Nachdem der Mitarbeiter hierauf nicht reagierte, sprach der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung aus.
Im anschließenden Kündigungsschutzprozess bestritt der Arbeitnehmer, die Einladung zum BEM-Gespräch jemals erhalten zu haben. Der Arbeitgeber berief sich auf ein per Einwurf-Einschreiben versandtes Einladungsschreiben und legte Ein- und Auslieferungsbeleg vor. Zudem wurde der Zusteller als Zeuge vernommen, der sich jedoch an die konkrete Zustellung nicht erinnern konnte.
Das LAG Hamburg hatte zu klären, ob die heute übliche Form des digitalen Nachweises beim Einwurf-Einschreiben einen Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung begründet. Beim digitalen Verfahren scannt der Zusteller den Barcode, unterschreibt auf dem Display seines Scanners und das Zustelldatum wird automatisch generiert, bevor das Schreiben in den Briefkasten eingeworfen wird. Die digitale Dokumentation enthält aber weder eine konkrete Zustelladresse noch eine Zustelluhrzeit.
Das LAG Hamburg entschied, dass der Einlieferungsbeleg zusammen mit der digitalen Zugangsdokumentation keinen Beweis des ersten Anscheins für den tatsächlichen Zugang begründet. Es fehle insbesondere an der Dokumentation von Empfängeradresse und Zustelluhrzeit; der Zustellvorgang sei nicht so typisch, dass individuelle Besonderheiten in den Hintergrund träten. Der Arbeitgeber konnte den Beweis nicht führen, sodass eine wesentliche Voraussetzung für die krankheitsbedingte Kündigung nicht erfüllt war. Der Kündigungsschutzklage wurde stattgegeben.
Die Entscheidung:
Das BAG hat die hiergegen gerichtete Revision des Arbeitgebers zurückgewiesen und die Entscheidung des LAG bestätigt. Es vertrat die Auffassung, dass der Arbeitgeber für den ihm günstigen Umstand des Zugangs des Einladungsschreibens zum BEM-Gespräch nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast trage.
Der Beweis des ersten Anscheins greife bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist.
Die Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des Auslieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens erbringe beim sogenannten Scan-Verfahren der Deutschen Post AG keinen Anscheinsbeweis für die Zustellung der Sendung, weil dieser auch bei regelkonformem Vorgehen vom Zusteller durch seine Unterschrift bestätigt und im elektronischen System erfasst wird, bevor sie tatsächlich erfolgt ist.