Pauschalabfindung im Ehevertrag ist Schenkung steuerpflichtig

Der Fall:

Vor der Heirat vereinbarten die künftigen Eheleute notariell unter anderem den Ausschluss/Verzicht nachehelicher Ansprüche wie Zugewinn, Unterhalt und Hausrat. Als „Kompensation“ verpflichtete sich der künftige Ehemann zur Übertragung eines Hausgrundstücks binnen 12 Monaten nach Eheschließung. Nach der Heirat erfolgte die Übertragung. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest und rechnet die übernommene Schenkungsteuer als weitere Zuwendung hinzu (sogenannte Bruttierung).

Die Entscheidung:

Der BFH entschied, dass die Übertragung objektiv unentgeltlich ist, weil die „Gegenleistung“ – der Verzicht auf künftig möglicherweise entstehende nacheheliche Ansprüche – nicht bewertbar ist. Es greift § 7 Abs. 3 ErbStG, wonach Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, bei der Feststellung der Bereicherung außer Betracht bleiben. Dies gilt für den Verzicht auf Zugewinnausgleich ebenso wie für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Hausratsaufteilung. Hintergrund ist, dass vor der Ehe ungewiss ist, ob und wann die Ehe endet, ob überhaupt ein Ausgleichsanspruch entsteht und in welcher Höhe.

Auch Unterhaltsansprüche hängen von Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und Rangverhältnissen ab -alles Variablen, die vorab nicht seriös bezifferbar sind.

Der BFH wies des Weiteren darauf hin, dass ein sogenannter „Subsumtionsirrtum“ über die Entgeltlichkeit nicht greift. Wer davon ausgeht, der Verzicht sei eine vollwertige Gegenleistung, irrt in einer rechtlichen Wertung und nicht in Tatsachen. Dabei ist unerheblich, ob eine Beratung zuvor stattgefunden hat. Ein solcher Irrtum schließt die freigebige Zuwendung nicht aus. Die Unentgeltlichkeit war demzufolge für die Eheleute erkennbar. Eine „Schenkungsabsicht“ brauchte es nicht.

Weder Art. 3 GG (Gleichheit) noch Art. 6 GG (Ehe/Familie) noch die zivilrechtliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen änderten etwas an der schenkungssteuerlichen Bewertung. Selbst wenn eine zivilrechtliche Kompensation geboten erschiene, folge daraus keine steuerliche Gleichsetzung mit einer bewertbaren Gegenleistung.

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