Die Vorschrift im Berufsrecht der Ärzte verbietet nur ein Verhalten des Arztes, sie schützt aber gerade nicht den Patienten oder die Erwartung seiner Angehörigen, diesen zu beerben. Im Übrigen würde die Unwirksamkeit des Vermächtnisses, die in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Testierfreiheit des Patienten einschränken. BGH, Urteil vom 02.07.2025 zum Az. IV […]
Ein Verstoß des Anlagebetreibers gegen eine nebenvertragliche Schutzpflicht liegt nicht vor. Die Schadensursache liegt nicht in seinem Obhuts- und Gefahrenbereich. BGH, Urteil vom 22.05.2025 zum Az. VII ZR 157/24
Eine zukunftsweisende Entscheidung, die unsere Fachanwälte Kuhl und Schmitz erfolgreich erstritten haben (veröffentlicht in FamRZ 2025, S. 581 f.) OLG Köln, Beschluss vom 18.09.2024 zum Az. II-25 UF 69/24