Kinderschutzrechtliche Maßnahmen dienen nicht der Bestrafung eines Elternteils

Das OLG Frankfurt a.M. hat klargestellt, dass bei allen Maßnahmen im Kindschaftsrecht das Kindeswohl die oberste Priorität hat. Dabei wurde betont, dass kinderschutzrechtliche  Maßnahme nicht dazu dienen dürfen, einen Elternteil für sein Verhalten zu bestrafen.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.01.2025 zum Az. 1 UF 186/24

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