Kind darf Namen des Stiefvaters annehmen

Der Fall:

Die Eltern des betroffenen Mädchens hatten sich bereits vor dessen Geburt getrennt. Das Kind erhielt den Geburtsnamen ihrer Mutter und des portugiesischen Vaters. Sie lebte jedoch von Anfang an ausschließlich bei der Mutter, die das alleinige Sorgerecht innehatte. Der Vater unterlag mehrfach Gewaltschutzanordnungen. Der Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter war äußerst selten.

Die Mutter hat erneut geheiratet und nahm den Nachnamen ihres neuen Ehepartners an, den auch ihr Sohn aus dieser 2. Beziehung trägt. Die Mutter beantragte daher, dass auch die Tochter aus der ersten Beziehung den neuen Familiennamen erhält. Der leibliche Vater stimmte nicht zu, sodass die Mutter die gerichtliche Ersetzung seiner Einwilligung beantragte.

Das Familiengericht folgte dem Antrag nach Anhörung der Eltern und der Tochter sowie unter Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches die psychologischen Auswirkungen der Namensungleichheit prüfte. Die Einbenennung wurde als dem Kindeswohl dienlich bewertet, weil die Tochter faktisch nie eine Bindung zum leiblichen Vater aufgebaut hatte. Sie wuchs ausschließlich bei ihrer Mutter auf und der Nachname der neuen Ehefamilie spiegelte ihr familiäres Umfeld wieder.

Die Entscheidung:

Das Beschwerdegericht bestätigte die Entscheidung des Familiengerichts und wies die Beschwerde des Vaters zurück. Das OLG Frankfurt betonte, dass nach § 1617 e BGB die Zustimmung des Vaters ersetzt werden könne, wenn die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient.

Obwohl der Antrag vor Inkrafttreten der aktuellen, großzügigeren Regelungen gestellt worden sei, dürfe diese Norm angewendet werden, da sie lediglich zukunftsgerichtet wirke. Das Gericht stellte klar, dass der frühere strengere Maßstab, wonach die Änderung „erforderlich“ sein musste, durch das neue Wohlmaß ersetzt werde, ohne gegen das Rückwirkungsverbot zu verstoßen. Selbst bei Zurückweisung des hier noch unter der alten Gesetzeslage gestellten Antrages wäre jederzeit ein neuer Antrag zulässig.

Die Anhörung des Kindes und die Einschätzung des Sachverständigen belegten, dass der Nachname der neuen Familie der Tochter langfristig Identität und Zugehörigkeit gebe. Der leibliche Vater sei für die Tochter letztendlich eine fremde Person. Für die fast 8-jährige Tochter erlange zukünftig ihr Nachname zunehmend an Bedeutung. Damit überwiege das Interesse des Kindes, einen Namen zu tragen, der ihrem sozialen Umfeld entspricht, das Interesse an der Beibehaltung des faktisch nicht angenommenen ursprünglichen Namens.

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