Kein Schadensersatzanspruch, wenn die Tank- und Wartungsklappen eines Pkws nicht sicher verriegelt sind

Der Fall:

Der klagende BMW-X3-Fahrer war in die Waschanlage der beklagten Betreiberin eingefahren. Das Fahrzeug ist – wie alle Fahrzeuge aus derselben Baureihe – mit einem Tankdeckel ohne Verriegelungsmöglichkeiten ausgestattet.

Vor Ort wies ein deutlich sichtbares Schild darauf hin, dass die Bedienungshinweise des Fahrzeugherstellers zur Nutzung von Waschstraßen unbedingt zu beachten seien. Zudem erging der Hinweis per Schild: „Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein, Nummernschilder müssen vorschriftsmäßig und sicher befestigt sein“.

Während des Waschvorgangs riss die Anlage dem Fahrzeug den Tankdeckel ab, wodurch dieses beschädigt wurde. Dafür verlangt der klagende BMW-Fahrer Schadensersatz in Höhe von rund 1.500 €. Vor dem Amtsgericht Bonn hatte er mit seiner Klage noch Erfolg, vor dem Landgericht Bonn hielt die Entscheidung allerdings nicht.

Die Entscheidung:

Der VII. Zivilsenat nimmt in seiner Entscheidung Bezug auf sein Urteil vom 21.11.2024 (Az. VII ZR 39/24). Darin ging es um einen ähnlich gelagerten Fall, in dem eine Waschanlage einem Auto den Heckspoiler abgerissen hatte. Auch in dem damaligen Fall hatte der Waschanlagenbetreiber vorher gewarnt, konkret mit einem Schild: „Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!“.

Er musste aber laut BGH trotzdem haften. Der Grund: Ein Autofahrer müsse darauf vertrauen können, mit seinem serienmäßig ausgestatteten Auto auch wieder heil aus einer Waschanlage herauszukommen. Der Mann konnte laut BGH „berechtigt darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug so, wie es ist, also mitsamt den serienmäßig außen angebrachten Teilen, unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgehen werde“.

Genau hier liegt der Unterschied zum jetzt entschiedenen Tankdeckel-Fall. In dem nämlich habe die Waschanlage nicht gegen eine nebenvertragliche Schutzpflicht verstoßen und müsse deshalb auch keinen Schadensersatz leisten (§§ 631, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).

Das begründet der BGH damit, dass die Schadensursache nicht im Obhuts- und Gefahrenbereich der Anlagebetreiberin liege. Der Tankdeckel wurde stattdessen während des Waschvorgangs durch äußeren Druck selbstständig geöffnet – eine Folge der baureihenspezifischen technischen Ausstattung des BMW X3, die über keine Verriegelungsmöglichkeit des Tankdeckels bei der Nutzung einer vollauto-matisierten Waschstraße verfügt.

Der BGH stellte fest, dass der klagende BMW-Fahrer auch nicht seiner Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers nachgekommen ist. Eine Fehlfunktion der Anlage des Betreibers habe nicht festgestellt werden können und der Betreiber sei mit dem Schild auch seiner Hinweispflicht nachgekommen.

Ein zusätzlicher Hinweis darauf, dass das Fahrzeug andernfalls beschädigt werden kann, sei auch nicht erforderlich, weil dies im gegebenen Zusammenhang selbstver-ständlich sei.

Den Anlagebetreiber treffe auch keine Hinweispflicht, dass der BMW X3 des klagenden Mannes – wie alle Fahrzeuge der Baureihe – über keine Verrieglungsmöglichkeit des Tankdeckels verfügt. Vielmehr liege es in der Verantwortung des Benutzers, den Hinweis zu beachten oder die Anlage nicht zu nutzen.

Die Frage, ob etwas anderes gelten würde, wenn der Betreiber positive Kenntnis von der fehlenden Verriegelungsmöglichkeit des Tankdeckels gehabt hätte, hat der VII. Zivilsenat offengelassen. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes konnte der klagende BMW-Fahrer eine positive Kenntnis des Betreibers zum maßgeblichen Schadenszeitpunkt nicht beweisen.

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