Rechtsanwalt Geldern

Mehr Unterhalt für Trennungskinder – Neue Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2018

Der Mindestunterhalt beträgt für Kinder der ersten Altersstufe ( 0-5 Jahre) 348 € statt bisher 342 €. Für Kinder der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) sind es 399 € statt bisher 393 € und für Kinder der dritten Altersstufe (12-17 Jahre) 467 € statt bisher 460 €.

Die Erhöhung des Mindestunterhaltes zieht eine Anpassung der Bedarfssätze der übrigen Einkommensgruppen nach sich.

So muss ein Unterhaltspflichtiger mit einem Nettoeinkommen von mehr als 5100 €-5500 € im Monat künftig 748 € (bisher 736 €) für einen 12 bis 17-Jährigen zahlen. 

Die Bedarfssätze der Tabelle werden in der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in der 6. bis 10. Gruppe um jeweils 8 % des Mindestunterhaltes angehoben. 

Die Sätze für volljährige Trennungskinder bleiben 2018 unverändert. Dies soll eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zu dem Bedarf eines alleinlebenden Erwachsenen vermeiden. 

Auf den Bedarf des Kindes wird das Kindergeld bei minderjährigen Kindern hälftig und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang angerechnet. 

Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag steigt im Jahr 2018 an.

In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt(Eigenbedarf).

Er wird in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1180 € auf 1300 € angehoben. In den folgenden Einkommensgruppen steigt der Bedarfkontrollbetrag wie bisher um jeweils 100 €. 

Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 € auf 100 €.

 

Veröffentlicht von RA´in Kuhl am 07.11.2017