Rechtsanwalt Geldern

Mehr Unterhalt für Trennungskinder - neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2023

Zum 01.01.2023 ändert sich die Düsseldorfer Tabelle. Die Änderungen gegenüber 2022 betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, den Bedarf eines studierenden Kindes und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf. Es verbleibt bei den bisherigen 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrunde liegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten.

1. Bedarfssätze

Der Mindestunterhalt steigt ab dem 01.01.2023 wie folgt:

A. Minderjährige

- Für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (= 1. Stufe) von 396 € auf 437 € monatlich

- vom 7. bis zum Ende des 12. Lebensjahres (= 2. Stufe) von 455 € auf 502 € monatlich

- Ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (= 3. Stufe) von 533 auf 588 € monatlich.

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1900 €) der Düsseldorfer Tabelle. Die Bedarfssätze der 2.-10. Einkommensgruppe sind entsprechend erhöht worden. Sie wurden in der 2.-5. Einkommensgruppe um je 5 % und von der 6.-10. Einkommensgruppe um je 8 % des Mindestunterhaltes angehoben.

B. Volljährige

Für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, wird der monatliche Unterhalt von 860 € auf 930 € angehoben. Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ergibt, kann von dem Mindestbedarf von 930 € nach oben abgewichen werden.

 

2. Kindergeld

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Im Kalenderjahr 2023 beträgt das Kindergeld je Kind einheitlich 250 €. Gegenüber 2022 bedeutet dies für das erste und zweite Kind eine Erhöhung um 31 € und für das dritte Kind um 25 €.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsanspruch anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldes ergebenden Beträge sind in der Zahlbetragstabelle im Anhang der Tabelle aufgelistet.

 

3. Selbstbehalte

A. Der notwendige Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen zu verbleiben hat, damit er seinen eigenen Unterhaltsbedarf bestreiten kann, wird wie folgt erhöht:

Gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von 960 € auf 1120 € und bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von 1160 € auf 1370 €. Der notwendige Selbstbehalt ab dem 01.01.2023 beinhaltet Wohnkosten (Warmmiete) von 520 €. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

B. Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt beträgt ab dem 01.01.2023 1650 € anstatt bisher 1400 €. Im angemessenen Selbstbehalt von 1650 € sind Wohnkosten von 650 € (Warmmiete) enthalten.

Veröffentlicht von Rechtsanwältin Annette Kuhl am 06.12.2022