Rechtsanwalt Geldern

Mehr Unterhalt für Trennungskinder-Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2021 !

Mehr Unterhalt für Trennungskinder-Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2021!

Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der 1. Einkommensgruppe (bis 1900 EUR) der Tabelle sollen an die neuen Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst werden.

Ab dem 01.01.2021 beträgt der monatliche Mindestunterhalt für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 393 EUR statt wie bisher 369 EUR, für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 451 EUR statt bisher 424 EUR und für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 528 EUR statt bisher 497 EUR.

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2021 gleichfalls angehoben. Wie im Jahr 2020 betragen sie 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der 1. Einkommensgruppe (bis 1900 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der 1. Einkommens-gruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommens-gruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2.-5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhaltes angehoben.

Der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt bei 860 EUR (einschließlich 345 EUR an Warmmiete).

Achtung: Auf den Bedarf eines Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Verrechnung des Kindergeldes ermittelten Beträge ergeben sich aus dem im Anhang der Tabelle beigefügten sogenannten Zahlbetragstabellen.

Die Selbstbehalte bleiben gegenüber 2020 unverändert. Lediglich bei Ansprüchen auf Elternunterhalt ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes von der Angabe eines konkreten Betrags abgesehen worden. Die Steigerung des Regelsatzes auf 446 EUR für voll jährige Alleinstehende hat noch keine Anhebung des notwendigen Selbstbehalts veranlasst. Sollte aber der Regelsatz weiter steigen, bedürfen die Selbstbehalte wahrscheinlich zum 01.01.2022 einer Anpassung.

Die seit dem 01.01.1979 vor dem OLG Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle" beruht auf Koordinierungsgesprächen aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages e.V. Sie ist eine Richtlinie und ein Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhaltes im Sinne des §§ 1610 BGB und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhaltes verwandt.

 

Veröffentlicht von Rechtsanwältin Kuhl am 15.12.2020