Rechtsanwalt Geldern

Keine Rückkehrpflicht für Fahrer eines Mietwagen-Unternehmens zum Betriebssitz bei am Vorabend erteilten Beförderungsauftrag

Keine Rückkehrpflicht für Fahrer eines Mietwagen-Unternehmens zum Betriebssitz bei am Vorabend erteilten Beförderungsauftrag

Es stellt keinen Verstoß gegen das Rückkehrgebot (§ 49 Abs. 4 S. 3 PBefG) dar, wenn der Fahrer eines Mietwagen-Unternehmens von seiner Wohnung aus den 1. Beförderungsauftrag ausführt, den er bereits am Vorabend erhalten hatte.

OLG Bamberg, Beschluss vom 08.09.2020, Aktenzeichen: 3 U 189/20

Der Fall:

Der Fahrer eines Mietwagen-Unternehmens fuhr nach seinem letzten Auftrag nicht gemäß des Rückfahrgebots zum Betriebssitz zurück, sondern parkte den Wagen zu Hause, um am nächsten Tag einen am Abend zuvor erteilten Auftrag auszuführen. Dafür wurde das Unternehmen verklagt. Die Klage wurde vom Landgericht Würzburg zurückgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt.

Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht Bamberg hat die Berufung wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen.

Der Zweck des Rückfahrgebots liege darin, dass Mietwagen, ohne dass sie von einem konkreten Beförderungsauftrag in Anspruch genommen werden, an beliebiger Stelle anhalten und damit die Gefahr entsteht, dass sie für jeden vorbeikommenden Beförderungsinteressenten oder für die bei der Zentrale eingehenden Aufträge aus dem betreffenden Bezirk zur Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 05.05.1988-I ZR 124./86; Senat, Beschluss vom 14.07.2017, 3  5 20/17).

Es sei aber Mietwagen erlaubt, nicht nur während der Beförderungsfahrt, sondern auch noch während der Rückfahrt per Funk übermittelte neue Aufträge, die etwa am Betriebssitz eingegangen waren, auszuführen und zu diesem Zwecke die Rückfahrt abzubrechen. Ist die Fortsetzung einer Rückfahrt nach Übermittlung eines neuen Auftrags zur Verfolgung des Zwecks der Vorschrift nicht mehr erforderlich, wäre eine auf § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG gestützte Rückkehrpflicht von Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG nicht mehr gedeckt.

Bei der Auslegung des §§ 49 Abs. 4 S. 3 PBefG sei nach dem OLG unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Regelung, einer taxiähnlichen Bereitstellung von Mietwagen entgegenzuwirken, zu gewährleisten, dass ein sinnvoller Einsatz des Mietwagens möglich ist und sachlich nicht gebotene Rückfahrten zum oder in Richtung auf den Betriebssitz vermieden werden. Der Zweck des Rückfallgebots wäre vorliegend nicht berührt, da der Fahrer der Beklagten einen Auftrag ausführte, der bereits am Vorabend erteilt worden war.

 

Veröffentlicht von Rechtsanwalt Bernd Schmitz am 23.09.2020