Rechtsanwalt Geldern

Ex-Partner muss nach Trennung von Lebensgefährtin geschenktes Geld für Hauskauf zurückzahlen

Ex-Partner muss nach Trennung von Lebensgefährtin geschenktes Geld für Hauskauf zurückzahlen

BGH zum Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung bei Scheitern einer Lebensgemeinschaft

Geldgeschenke der Eltern des Partners, die zur Finanzierung einer Immobilie gedacht waren, müssen zur Hälfte zurückgezahlt werden, wenn die Beziehung nur kurze Zeit nach der Schenkung beendet wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor, der darauf verwies, dass eine Trennung bereits weniger als zwei Jahre nach der Schenkung den Wegfall der Geschäftsgrundlage der Schenkung zur Folge haben kann.

BGH, Urteil vom 18.06.2019, Aktenzeichen: X ZR 107/16

Der Fall:

Die Klägerin und ihr Ehemann sind die Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten; die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Tochter mit dem Beklagten bestand seit 2002. Im Jahr 2011 kauften die Tochter der Klägerin und der Beklagte eine Immobilie zum gemeinsamen Wohnen. Die Klägerin und ihr Ehemann wandten Ihnen zur Finanzierung Beträge von insgesamt 104.109,10 EUR zu. Ende Februar 2013 trennten sich die Tochter der Klägerin und der Beklagte. Die Klägerin verlangte vom Beklagten die Hälfte der zugewandten Beträge zurück. Sie stützte dieses Begehren in erster Linie auf eine Darlehensabrede; hilfsweise machte sie sich den Vortrag des Beklagten zu eigen, dass die Zuwendungen unentgeltlich erfolgt seien.

Das Landgericht Potsdam gab der Klage statt; die Berufung des Beklagten blieb im wesentlichen erfolglos. Das Berufungsgericht hielt einen Anspruch der Klägerin auf der Grundlage des Vortrages des Beklagten wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage für begründet. Mit der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hätten sich Umstände schwerwiegend verändert, von denen die Vertragsparteien der Schenkung gemeinsam ausgegangen seien. Den Zuwendungen habe die Vorstellung zugrundegelegen, dass die Beziehung zwischen der Tochter der Klägerin und dem Beklagten lebenslangen Bestand haben werde. Mit der Trennung, die kurze Zeit nach der Schenkung erfolgt sei, sei diese Geschäftsgrundlage weggefallen und der Klägerin sei ein Festhalten an der Schenkung nicht zuzumuten. Da die Tochter der Klägerin jedoch mindestens vier Jahre in der gemeinsamen Wohnimmobilie gewohnt habe, habe sich der mit der Schenkung verfolgte Zweck teilweise verwirklicht. Diese Zweckerreichung sei in Relation zur erwarteten Gesamtdauer der Lebensgemeinschaft zu setzen. Demnach habe der Beklagte  91,6 % seines hälftigen Anteils an den Zuwendungen, d.h. 47.040,77 EUR, zurückzuzahlen.

Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof billigte die Beurteilung des Berufungsgerichts im Ergebnis und in wies deshalb die Revision des Beklagten zurück. Wie bei jedem Vertrag können auch dem Schenkungsvertrag Vorstellungen eines oder beider Vertragspartner vom Bestand oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände zugrundeliegen, die nicht Vertragsinhalt sind, auf denen der Geschäftswille jedoch gleichwohl aufbaut. Deren schwerwiegende Veränderung könne daher wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertrages oder gar das Recht eines oder beider Vertragspartner erfordern, sich vom Vertrag zu lösen (§ 313 Abs. 1 BGB).

Bei der Prüfung, was im Einzelfall Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrages ist, sei allerdings zu berücksichtigen, dass der Schenkungsvertrag keinen Vertrag darstelle, bei dem Leistung und Gegenleistung ausgetauscht werden. Der Schenkungsvertrag sei vielmehr durch das Versprechen einer einseitigen unentgeltlichen Zuwendung gekennzeichnet, mit der der Schenker einen Vermögensgegenstand weggibt und dem Beschenkten -soweit die Schenkung nicht unter einem Vorbehalt oder einer Bedingung oder mit einer Auflage erfolgt- dessen Gegenstand zur freien Verfügung überlässt. Der Beschenkte schulde keine Gegenleistung; er „schulde“ dem Schenker nur Dank für die Zuwendung, und der Schenker könne das Geschenk zurückfordern, wenn der Beschenkte diese Dankbarkeit in besonderem Maße vermissen lässt und sich durch eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker als grob undankbar erweist (§ 530 Abs. 1 BGB).

Bei der Schenkung eines Grundstücks oder zu dessen Erwerb bestimmter Geldbeträge an das eigene Kind und dessen Partner hege der Schenker typischerweise die Erwartung, dass die Immobilie von den Beschenkten zumindest für einige Dauer gemeinsam genutzt werde. Dies erlaube jedoch noch nicht die Annahme, dass Geschäftsgrundlage der Schenkung die Vorstellung sei, dass die gemeinsame Nutzung der Immobilien erst mit dem Tod eines Partners enden werde. Denn mit einem Scheitern der Beziehung müsse der Schenker rechnen, und die Folgen für die Nutzung des Geschenks gehöre zu dem vertraglich übernommenen Risiko einer freigebigen Zuwendung, deren Behaltendürfen der Beschenkte nicht rechtfertigen müsse.

Im Streitfall beruht die Feststellung des Berufungsgerichts, die Zuwendung sei in der Erwartung erfolgt, die Beziehung zwischen der Tochter der Klägerin und dem Beklagten werde andauern und das zu erwerbende Grundstück werde die „räumliche Grundlage“ des weiteren, nicht nur kurzfristigen Zusammenleben der Partner bilden, auf einer rechtlich möglichen Würdigung des Sachvortrages der Parteien. Diese Geschäftsgrundlage der Schenkung sei weggefallen, nicht weil die Beziehung kein Leben lang gehalten habe, sondern weil sich die Tochter der Klägerin und der Beklagte schon weniger als zwei Jahre nach der Schenkung getrennt haben und sich die für die Grundstücksschenkung konstitutiver Annahme damit als unzutreffend erwiesen habe, die Partner würden die Lebensgemeinschaft nicht lediglich für kurze Zeit fortsetzen.

In einem solchen Fall sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wäre für die Schenker das alsbaldige Ende dieses Zusammenlebens erkennbar gewesen. Dann könne dem Schenker regelmäßig nicht zugemutet werden, sich an der Zuwendung festhalten lassen zu müssen, und ist dem Beschenkten, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, seinerseits zuzumuten, das Geschenk zurückzugeben. Da es regelmäßig fernliege, dass der Schenker die Höhe des Geschenks um eine bestimmte Quote vermindert hätte, wenn er die tatsächliche Dauer der Lebensgemeinschaft vorausgesehen hätte, komme die „Berechnung“ eines an einer solchen Quote orientierten Rückzahlungsanspruchs, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, grundsätzlich nicht in Betracht. Im Streitfall wirke sich dies allerdings nicht aus, da nur der Beklagte ein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil eingelegt hat.

 

Veröffentlicht von Frau Rechtsanwältin Annette Kuhl am 01.07.2019