Rechtsanwalt Geldern

BGH zum Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

BGH zum Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

Rechte von Neuwagenkäufern bei mangelhaften Fahrzeugen

BGH, Urteil vom 24.10.2018, Aktenzeichen: VIII ZR 66/17

Der Bundesgerichtshof hatte sich anhand der Prüfung des Anspruch eines Neuwa-genkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs mit mehreren, bis dahin höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Fragen im Zusammenhang mit dem Sachmängelgewährleistungsanspruch des Käufers auf (Ersatz-) Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB zu beschäftigen.

Der Fall:

Der Kläger kaufte von der Beklagten zum Preis von 38.265,00 EUR einen von diesen hergestellten Neuwagen BMW X3 xDrive 20, der im September 2012 geliefert wurde. Das dem damaligen Serienstandard entsprechende Fahrzeug ist mit einem Schalt-getriebe sowie einer Software ausgestattet, die bei drohender Überhitzung der Kupplung eine Warnmeldung einblendet. Ab Januar 2013 erschien im Textdisplay des Autoradios mehrfach eine Warnmeldung, die den Fahrer aufforderte, das Fahr-zeug vorsichtig anzuhalten, um die Kupplung (bis zu 45 Minuten) abkühlen zu las-sen. Nachdem diese Warnmeldung auch nach mehreren Werkstattaufenthalten des Fahrzeugs in einer Niederlassung der Beklagten wiederholt aufgetreten war, verlang-te der Kläger schließlich im Juli 2013 von der Beklagten Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeuges.

Die Beklagte hatte einen Mangel in Abrede gestellt. Sie habe dem Kläger mehrfach mitgeteilt, dass die Kupplung technisch einwandfrei sei und auch im Fahrbetrieb ab-kühlen könne; es sei deshalb nicht notwendig, das Fahrzeug anzuhalten, wenn die Warnmeldung der Kupplungsüberhitzungsanzeige erscheine. Während des an-schließend geführten Rechtsstreits gab der Kläger das streitgegenständliche Fahr-zeug im Oktober 2014 im Rahmen eines Kundendienstes in eine Werkstatt der Be-klagten. Die Beklagte behauptete, dabei sei ein zwischenzeitlich zur Verfügung ste-hendes Software-Update mit einer korrigierten Warnmeldung aufgespielt worden.

Das Oberlandesgericht Nürnberg gab der auf Ersatzlieferung eines entsprechenden Neufahrzeugs (Zug um Zug gegen Rückübereignung des gelieferten Fahrzeugs) gerichteten Klage statt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision ver-folgte die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich anhand der vorliegenden Fallgestaltung mit mehreren, bis dahin höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Fragen im Zusam-menhang mit dem Sachmängelgewährleistungsanspruch des Käufers auf (Ersatz-) Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB. Wie das Beru-fungsgericht zutreffend angenommen hat, wies das dem Kläger veräußerte Neufahr-zeug bei Übergabe im September 2012 einen Sachmangel auf. Denn die Software der Kupplungsüberhitzungsanzeige blendete eine Warnmeldung ein, die den Fahrer zum Anhalten aufforderte, um die Kupplung abkühlen zu lassen, obwohl ein Anhalten tatsächlich nicht erforderlich war. Damit eignete sich das Fahrzeug weder für die ge-wöhnliche Verwendung noch wies es eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die ein Käufer nach Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB). An dieser Beurteilung als Sachmangel ändert es nichts, wenn -wie hier behauptet- der Verkäufer dem Käufer mitteilt, es sei nicht notwendig, die irreführende Warnmeldung zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer (wie die Beklagte) zugleich der Hersteller des Fahrzeugs ist.

Weiterhin steht dem vom Käufer wegen eines Sachmangels geltend gemachten An-spruch auf Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB) durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) nicht entgegen, dass er -wie vorliegend der Kläger- gegebenenfalls zunächst die andere Art der Nacherfüllung, nämlich die Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB) verlangt hat. Denn die Ausübung des Nacher-füllungsanspruchs ist gesetzlich (anders als die Ausübung des Rücktritts- oder Min-derungsrechts, vergleiche Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.05.2018 -VIII ZR 6. 20/17-) nicht als bindende Gestaltungserklärung ausgeformt, so dass der Käufer nicht daran gehindert ist, von der zunächst gewählten Art der Nacherfüllung wieder Abstand zu nehmen.

Außerdem darf ein Käufer auch dann an seiner Wahl der Nacherfüllung durch Er-satzlieferung festhalten, wenn der Mangel nachträglich ohne sein Einverständnis beseitigt wird. Insoweit kommt es somit nicht darauf an, ob die Beklagte -wie sie behauptet- den irreführenden Warnhinweis während des Rechtsstreits durch Auf-spielen einer korrigierten Version der Software beseitigt hat. Denn der Kläger hatte einer solchen Nachbesserung im Rahmen der routinemäßigen Inspektion im Oktober 2014 weder ausdrücklich noch konkludent zugestimmt.

Nach § 439 Abs. 3 S. 1 BGB (alte Fassung aF; nunmehr § 439 Abs. 4 S. 1 BGB) kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung allerdings ver-weigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Die Beklagte hat diese Einrede erhoben und meint, die vom Kläger gewählte Art der Nacherfüllung (Lieferung eines Ersatzfahrzeugs) würde im Vergleich zur anderen Art (Aufspielen eines Software-Update) unverhältnismäßige Kosten verursachen. Die damit eingewandte sogenannte relative Unverhältnismäßigkeit hat das Gericht auf-grund einer umfassenden Interessenabwägung und Würdigung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalles unter Berücksichtigung der in § 439 Abs. 3 S. 2 BGB aF genannten Kriterien zu beurteilen.

Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der geltend gemachten Unverhältnis-mäßigkeit im vorliegenden Fall verneint. Dabei hat es zunächst zutreffend berück-sichtigt, dass vorliegend die Kosten der Ersatzlieferung zwar deutlich höher seien als die Kosten der Nachbesserung durch ein Software-Update, dem Mangel aber erheb-liche Bedeutung (§ 439 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 BGB aF) zukomme, weil er die Gebrauchs-fähigkeit des Fahrzeugs spürbar einschränke. Insoweit ist wiederum ohne Einfluss, ob die Beklagte (wie sie behauptet), die Einblendung der irreführenden Warnmel-dung im Oktober 2014 durch das Aufspielen der korrigierten Software beseitigt hat. Denn für die Beurteilung der relativen Unverhältnismäßigkeit der gewählten Art der Nacherfüllung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsver-langens maßgebend (hier: Juli 2013).

Nicht tragfähig sei allerdings -jedenfalls auf Grundlage der bisher festgestellten Tat-sachen- die weitere Annahme des Berufungsgerichts, auf die andere Art der Nacher-füllung könne nicht ohne erhebliche Nachteile für den Kläger zurückgegriffen werden (§ 439 Abs. 3 S. 2 Alt. 3 BGB aF). Insoweit habe der Bundesgerichtshof zwar den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts gebilligt, dass der auf Ersatzlieferung in An-spruch genommene Verkäufer den Käufer nicht unter Ausübung der Einrede der Un-verhältnismäßigkeit auf Nachbesserung verweisen dürfe, wenn er den Mangel nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen könne. Ob dies vorliegend aller-dings der Fall sei, lasse sich (noch) nicht beurteilen. Insoweit hätte das Berufungs-gericht -im Wege eines (ergänzenden) Sachverständigengutachtens- der Behaup-tung der Beklagten nachgehen müssen, ob die Warnfunktion bei Überhitzung der Kupplung durch das genannte Software-Update tatsächlich mit einem korrigierten Warnhinweis verknüpft werde und nicht -wie es das Berufungsgericht für möglich gehalten hatte- schlicht abgestellt worden sei. Wegen dieses Verfahrensfehlers hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

 

 

Veröffentlicht von Frau Rechtsanwältin Annette Kuhl am 25.10.2018