Rechtsanwalt Geldern

Bundesfinanzhof zur Haushaltsersparnis bei Alten- und Pflegeunterbringung beider Ehegatten

 

BFH, Urteil vom 04.12.2017 zum Aktenzeichen VI R 22/16.

Steuerpflichtige können Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim nach Kürzung um eine Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Sind beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen.

Der Fall:

Die verheirateten Kläger waren seit Mai 2013 krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht.

Sie bewohnten ein Doppelzimmer (Wohnschlafraum mit einem Vorraum, Einbauschrank, Dusche und WC). Einen weiteren Haushalt unterhielten sie seither nicht mehr.

Für die Unterbringung in dem Heim, Verpflegung und Pflegeleistungen entstanden den Eheleuten nach Abzug von Erstattungsleistungen anderer Stellen Kosten in Höhe von ca. 27.000,00 €.

Diese minderten sie monatsanteilig um eine Haushaltsersparnis für eine Person und machten den Restbetrag in ihrer Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommenssteuergesetzes geltend.

Die Berechnung der ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten erfolgte auf der Grundlage des in § 33 a EStG geregelten Unterhaltshöchstbetrages, der sich im Streitjahr 2013 auf 8.130,00 € belief.

 

Das Finanzamt setzte hingegen eine Haushaltsersparnis für beide Eheleute an und kürzte die geltend gemachten Aufwendungen entsprechend.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht zurück.  

 

Entscheidung:

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorinstanz weitgehend.

Sind beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen, wenn daneben kein weiterer Haushalt geführt werde.

Denn die Eheleute seien beide durch die Aufgabe des gemeinsamen Haushaltes um dessen Fixkosten wie Miete oder Zinsaufwendungen, Grundgebühr für Strom, Wasser etc. sowie Reinigungsaufwand und Verpflegungskosten entlastet.

Zudem sei der Ansatz einer Haushaltsersparnis in Höhe der ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten für jeden Ehegatten zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung geboten.

Bei den in personenbezogenen Alten- und Pflegeheimkosten enthaltenen Aufwendungen für Nahrung, Getränke, übliche Unterkunft und ähnliches handele es sich um typische Kosten der Lebensführung eines jeden Steuerpflichtigen, die bereits durch den in § 32 a EStG geregelten Grundfreibetrag steuerfrei gestellt sein.

Die Klage hatte daher nur im Hinblick auf die stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung entsprechend dem Bundesfinanz-Urteil vom 19.01.2017 Aktenzeichen VI R 75/14 (BFHE 256, 339, BFtBl II 2017, 684) erfolgt.

 

Veröffentlicht von Herrn RA Markus Sabbagh am 06.12.2017