Auf gesetzlichen Mindesturlaub kann auch durch Vergleich nicht verzichtet werden

Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“.

BAG, Urteil vom 03.06.2025 – 9 AZR 104/24

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