Rechtsanwalt Geldern

Mehr Unterhalt für Trennungskinder - neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2024

Mehr Unterhalt für Trennungskinder - neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2024

Zum 01.01.2024 ändert sich die Düsseldorfer Tabelle. Die Änderungen gegenüber 2024 betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder. Diese wurden leicht angehoben. Die Anpassungen fallen 2025 deutlich geringer aus als noch im Vorjahr. Die Beiträge der 1. Altersstufe werden um 2 € (Vorjahr: 43 €) erhöht.

Die Höhe des Unterhaltes richtet sich grundsätzlich nach dem Alter des Kindes. Mit zunehmendem Alter steigt auch der Unterhaltsanspruch, womit der steigende finanzielle Bedarf älterer Kinder berücksichtigt wird.

 

1. Bedarfssätze

Der Mindestunterhalt steigt ab dem 01.01.2024 wie folgt:

 

A. Minderjährige

- Für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (= 1. Stufe) von 480 € auf 482 € monatlich

- vom 7. bis zum Ende des 12. Lebensjahres (= 2. Stufe) von 551 € auf 554 €

- vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (= 3. Stufe) von 645 € auf 649 €

 

In den nachfolgenden Einkommensstufen steigen die Mindestunterhaltssätze prozentual pro Stufe an. Wie schon im Vorjahr steigen die Bedarfssätze in den Gruppen 2-5 und jeweils 5 % pro Stufe, in den Gruppen 6-15 um jeweils 8 % an.

 

B. Volljährige

 

Die Bedarfssätze von Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, werden zum 1. Januar 2025 anders als noch im Vorjahr ebenfalls erhöht. Hier liegt der Bedarfssatz nunmehr beiden 990 € (zuvor 930 €), wovon 440 € (zuvor 410 €) auf die Warmmiete entfallen.

 

 

2. Kindergeld

 

Kindergeld wird auf die Bedarfssätze angerechnet. Die Grundsätze zur Anrechnung bleiben unverändert (50 % bei Minderjährigen, 100 % bei  Volljährigen).

 

Im Kalenderjahr 2025 beträgt das Kindergeld weiter einheitlich 250 €. Die sich nach Abzug des Kindergeldes ergebenden Beträge sind in der  Zahlbetragstabelle im Anhang der Düsseldorfer Tabelle aufgelistet.

 

 

3. Selbstbehalt

 

Die Selbstbehaltssätze wurden nicht erhöht.

 

Der notwendige Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, liegt weiter bei 1450 € und für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bei 1200 €.

 

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen beträgt 1750 €.

 

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes beträgt 1600 € und beim nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1475 €.

 

 

Veröffentlicht von Rechtsanwältin Anette Kuhl im Dezember 2024